Remove Me

Adresshändler und Datenhändler: Daten löschen, Werbung widersprechen

Vom Remove Me-Team · Veröffentlicht am 30. Oktober 2026 · 15 Min. Lesezeit

Kurz gesagt

Sie wenden sich an die Stelle, die Ihre Daten hat. Fragen Sie zuerst per Auskunft, woher sie die Daten hat, und widersprechen Sie danach der Werbenutzung. Bei Werbenutzung ist laut Verbraucherzentrale eine Sperrung sinnvoller als eine Löschung. Die Robinson-Liste bindet nur Mitgliedsfirmen des DDV. Sonst hilft die Datenschutzbehörde.

Ein Werbebrief mit Ihrem vollen Namen, obwohl Sie dem Absender nie Ihre Adresse gegeben haben. Ein Anruf mit einem Angebot, das Sie nie angefragt haben. Viele Menschen fragen sich dann, woher die Firma die Daten hat und wie sie aus den Adressbeständen herauskommen. Dieser Leitfaden beantwortet das in der Reihenfolge, die die Quellen nahelegen: erst Auskunft verlangen, dann der Werbenutzung widersprechen, dann abwägen, ob Sperrung oder Löschung sinnvoll ist, und bei Bedarf die Datenschutzbehörde einschalten.

Er stützt sich auf Seiten der Verbraucherzentrale zu Adresshandel, Datenauskunft und Werbepost sowie auf Seiten des Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (BfDI) zu Löschung, Widerspruch und Beschwerde. Ein Register der Datenhändler und eine Liste einzelner Firmen enthalten diese Quellen nicht. Es gibt dort auch keine Schritt-für-Schritt-Anleitung für einen bestimmten Händler. Beschrieben werden Rechte, die Sie bei jeder Stelle geltend machen, die Ihre Daten hat.

Was Sie zuerst tun können

  1. Fragen Sie zuerst nach. Die Verbraucherzentrale rät, sich bei Unternehmen zu erkundigen, welche Daten sie über Sie gespeichert haben, woher sie die Daten haben und an welches Unternehmen sie sie weitergeleitet haben.
  2. Widersprechen Sie der Werbenutzung. Sind Ihre Daten bereits im Umlauf, widersprechen Sie der Nutzung bei der verantwortlichen Stelle. Für Direktwerbung brauchen Sie keine Begründung.
  3. Verlangen Sie bei Werbetreibenden eine Sperrung. Die Verbraucherzentrale hält das hier für sinnvoller als eine Löschung.
  4. Tragen Sie sich in die Robinson-Liste ein. Sie wirkt aber nur bei den Firmen, die dem DDV angeschlossen sind.
  5. Bewahren Sie Nachweise auf. Schicken Sie Aufforderungen an Firmen am besten mit Nachweis des Zugangs, etwa per Einschreiben mit Rückschein.
  6. Wenden Sie sich an die Datenschutzbehörde, wenn die Verarbeitung nach einem wirksamen Widerspruch weitergeht.

Wenn Sie zunächst sehen möchten, was über Sie öffentlich sichtbar ist, bietet Remove Me eine kostenlose Analyse ohne Konto an. Sie durchsucht öffentlich sichtbare Webergebnisse, bekannte öffentliche Datenlecks (Have I Been Pwned) und ein Register von Datenhändlern und zeigt Ihnen anschließend einen Bericht. Remove Me versendet bislang keine Löschanfragen in Ihrem Namen.

Wer Adresshändler sind und woher Ihre Daten kommen

Wie Unternehmen an Adressen gelangen

Die Verbraucherzentrale unterscheidet zwei Wege. Auf der einen Seite nutzen Unternehmen ihre eigenen Kundendatenbestände für Werbung gegenüber bestehenden Kundinnen und Kunden. Auf der anderen Seite besorgen sie sich zur Neukundengewinnung Daten von sogenannten Adressenhändlern. Diese vermieten oder verkaufen auf spezielle Zielgruppen zugeschnittene Datenbestände. Dafür werten sie öffentlich zugängliche Quellen systematisch aus. Sie erheben nicht nur Adressen, sondern werten auch Informationen über Lebensstil und Kaufverhalten aus.

Als Quellen nennt die Verbraucherzentrale zum Beispiel:

  • Adress- und Telefonbücher,
  • E-Mail-Verzeichnisse und -Listen,
  • Handels- und Vereinsregister,
  • Branchenverzeichnisse,
  • Internetseiten und private Anzeigen in Zeitungen.

Einige Unternehmen führen gezielt Haushaltsumfragen, Preisausschreiben, Verlosungen oder Informationsveranstaltungen durch, um an Anschriften und werberelevante Informationen zu kommen. Auch Kundenbindungsprogramme und Rabattsysteme können viele Daten liefern. Viele Werbende greifen außerdem auf Adressbestände anderer Unternehmen zurück, und Unternehmen vermieten oder verkaufen ihre Kundenadressen oft untereinander. Versandhandelsunternehmen können nach Angabe der Verbraucherzentrale aufgrund langer Geschäftsbeziehungen zahlreiche Kundenadressen anbieten, geordnet nach werberelevanten Informationen über Kauf- und Zahlungsverhalten.

Auf der Seite zu Werbepost nennt die Verbraucherzentrale weitere mögliche Quellen für Adressdaten: Ämter wie das Einwohnermeldeamt oder das Kraftfahrtbundesamt, Adressenhändler, öffentliche Telefonverzeichnisse, den Austausch innerhalb einer Unternehmensgruppe und eigene Angaben, zum Beispiel bei Gewinnspielen. Oft senden Firmen auch nach der Kündigung eines Vertrags weiter adressierte Werbung.

Was Unternehmen dürfen

Will ein Unternehmen Kundendaten nicht nur für den vereinbarten Zweck, etwa die Vertragsabwicklung, sondern auch für Werbung nutzen, muss es nach der DSGVO schon bei der Erhebung darauf hinweisen und Sie unter anderem über mögliche Empfänger der Daten unterrichten. Sie müssen einwilligen, es sei denn, der Anbieter hat ein berechtigtes Interesse an der Verarbeitung. Das gilt auch bei Verlosungen, Preisausschreiben, Haushaltsbefragungen und Informationsveranstaltungen, wenn die Daten anschließend für Werbezwecke verwendet oder verkauft werden sollen.

Besonders sensible Daten wie Angaben zu Krankheiten, Religions- oder Parteizugehörigkeit dürfen nur für Werbezwecke weitergegeben oder genutzt werden, wenn die betroffene Person vorher ausdrücklich eingewilligt hat. Die Verbraucherzentrale erwähnt außerdem ein gesetzliches Kopplungsverbot, ohne es näher zu erläutern.

Schritt 1: Auskunft verlangen

Was Sie erfahren

Mit dem Recht auf Auskunft können Sie nach der Verbraucherzentrale erfragen, welche Daten ein Unternehmen verwendet, zu welchen Zwecken und ob sie in automatisierte Entscheidungsprozesse einbezogen sind. Die Anbieter müssen angeben, zu welchem Zweck sie Daten speichern, woher die Daten stammen, ob sie für Profilbildung genutzt werden und an wen sie weitergegeben werden. Das ist bei Adresshandel die entscheidende Frage: Wer die Herkunft kennt, weiß, bei wem der Widerspruch ansetzen muss. Verlangen können Sie sämtliche verfügbaren Daten, etwa Name, Anschrift, Geburtsdatum, Familienstand, Beruf oder Bankdaten.

Form, Frist und Kosten

Die Auskunft geht formlos, zum Beispiel als Brief oder E-Mail. Bei Online-Diensten können Sie häufig im eingeloggten Kundenbereich eine Datenkopie anfordern. Nach der Verbraucherzentrale muss der Anbieter spätestens innerhalb eines Monats antworten, und Auskunft und Kopie sind grundsätzlich kostenlos. Auskünfte müssen auf Nachfrage vollständig, verständlich und kostenfrei erteilt werden.

Identitätsnachweis

Verlangt ein Unternehmen einen Identitätsnachweis, sollten Sie alle für die Anfrage unerheblichen Angaben auf der Ausweiskopie schwärzen. Die Verbraucherzentrale nennt Name, Anschrift und Geburtsdatum als ausreichend, auf der Datenauskunfts-Seite zusätzlich den Geburtsort.

Typische Probleme

Die Verbraucherzentrale beschreibt, dass Online-Dienste und Anbieter den Weg zur Datenauskunft immer wieder erschweren, indem sie etwa ein Auskunftsformular gut verstecken oder eine Anfrage unbeantwortet lassen. Inhalt, Form und Art der Übermittlung seien nicht einheitlich geregelt. Sie können daher eine schwer nachvollziehbare Auflistung von Rohdaten oder eine schwer verständliche Mitteilung in einer Fremdsprache erhalten, mal als unverschlüsselte E-Mail, mal als Brief. Hilfreich ist ein Musterbrief für Auskunft und Kopie, den die Verbraucherzentrale anbietet. Er nennt als Beispiele Daten wie Name, Vorname, Anschrift, Geburtsdatum oder Beruf.

Auskunft bei großen Anbietern

Die Verbraucherzentrale zeigt auf ihrer Datenauskunfts-Seite Beispiele für Amazon, Google, Facebook, Instagram, WhatsApp, X und die Schufa. Bei Amazon erhalten Sie eine E-Mail mit einem Link, über den Sie eine Zusammenstellung herunterladen, teils als Excel-Tabelle, teils im Format JSON. Wie Amazon die Daten einsetzt, erfahre man dadurch aber nicht. Bei Google wählen Sie über den Dienst Takeout die gewünschten Dienste aus und erhalten die Daten als Datei. Bei Meta führt der Weg über die Kontenübersicht und „Deine Informationen herunterladen“. Bei der Schufa beantragen Sie die Datenkopie online und laden ein Ausweisdokument hoch, auf dem Sie nicht benötigte Angaben unkenntlich machen sollten. Diese Beispiele betreffen Anbieter, bei denen Sie ein Konto haben. Zu klassischen Adresshändlern enthält die Seite keine Schritte.

Schritt 2: Der Werbenutzung widersprechen

Widerspruch gegen Direktwerbung

Einer Datenverarbeitung zu Zwecken der Direktwerbung können Sie nach Art. 21 Abs. 2 DSGVO ohne jede Begründung widersprechen. Der BfDI schreibt, dass Sie bei Daten, die für Direktwerbung verarbeitet werden, stets ein uneingeschränktes Widerspruchsrecht haben. Das gilt auch für Profiling, soweit es mit Direktwerbung zusammenhängt. Der Verantwortliche muss Sie spätestens bei der ersten Kommunikation ausdrücklich auf dieses Recht hinweisen (Art. 21 Abs. 4 DSGVO).

Die Verbraucherzentrale nennt zwei Zeitpunkte: Sie können beim Geschäftspartner gleich widersprechen, wenn Sie Waren bestellen oder Verträge abschließen. Sie können den Widerspruch aber auch jederzeit nachholen. Eine Kurzformulierung lautet nach ihrem Vorschlag sinngemäß: Ich widerspreche der Verarbeitung meiner personenbezogenen Daten zum Zweck der Direktwerbung (Artikel 21 Absatz 2 Datenschutz-Grundverordnung).

Beim Kündigen gleich widersprechen

Die Verbraucherzentrale rät, schon das Kündigungsschreiben entsprechend zu formulieren, weil Firmen oft auch nach der Kündigung eines Vertrags adressierte Werbung schicken. Empfohlen wird der Satz: „Ich widerspreche der weiteren Nutzung meiner personenbezogenen Daten zu Werbezwecken.“

Widerspruch aus besonderer Situation

Davon zu unterscheiden ist der Widerspruch nach Art. 21 Abs. 1 DSGVO. Er setzt voraus, dass die Verarbeitung auf einer Aufgabe im öffentlichen Interesse oder einer Interessenabwägung beruht, und er muss grundsätzlich begründet werden. Die Gründe müssen sich aus Ihrer besonderen Situation ergeben. Der Verantwortliche darf die Daten dann nur weiter verarbeiten, wenn er zwingende schutzwürdige Gründe nachweisen kann.

Der Musterbrief der Verbraucherzentrale für diesen Fall richtet sich an Unternehmen, die Daten aufgrund eines berechtigten Interesses verarbeiten. Dort müssen Sie erläutern, warum Sie die Datenverarbeitung ablehnen. Haben Sie widersprochen, können Sie zusätzlich die Löschung verlangen. Ob das Unternehmen die Daten möglicherweise trotzdem weiterverarbeiten darf, hängt laut Verbraucherzentrale vom Einzelfall ab, etwa wenn die Verarbeitung der Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen dient.

Folgen eines wirksamen Widerspruchs

Nach einem erfolgreichen Widerspruch sind Ihre Daten laut BfDI vom Verantwortlichen zu löschen (Art. 17 Abs. 1 Buchst. c DSGVO). Wird eine Verarbeitung nach einem wirksamen Widerspruch fortgesetzt, ist sie rechtswidrig. Der BfDI nennt Ausnahmen für öffentliche Stellen bei zwingendem öffentlichem Interesse sowie für Forschungs- und Statistikzwecke.

Sperren statt löschen

Ein Punkt, der in den Quellen mehrfach vorkommt: Bei Werbetreibenden ist die Sperrung der Daten häufig sinnvoller als die Löschung. Nutzt ein Unternehmen Daten für Werbezwecke, können Sie der Datennutzung formlos widersprechen und die Sperrung verlangen. Die Verbraucherzentrale begründet das so: Werbetreibende können sich gelöschte Daten einfach neu besorgen, etwa über Adresshändler. Eine Sperrung bedeutet dagegen ein Verarbeitungsverbot. Das Unternehmen darf die Daten dann nicht länger zum Zweck des Direktmarketings verwenden.

Die Verbraucherzentrale bietet dafür einen eigenen Musterbrief an: Widerspruch gegen Datenverarbeitung für Direktmarketing und Sperrung personenbezogener Daten gegenüber Werbetreibenden. Sie nennt ihn den Brief für den Fall, dass Sie die Daten bei einem Unternehmen, das Ihnen Werbesendungen zugesandt hat, für die weitere Verwendung sperren lassen wollen. Beim Musterbrief zur Löschung weist sie ebenfalls darauf hin, dass es in einigen Fällen, zum Beispiel gegenüber Werbetreibenden, sinnvoller ist, nur ein Verarbeitungsverbot zu erwirken.

Die Verbraucherzentrale nennt außerdem einen praktischen Hinweis zum Musterbrief für Einwilligungswiderruf und Löschung: In der Praxis werden Daten häufig nur gesperrt statt gelöscht, weil Unternehmen Aufbewahrungspflichten unterliegen.

Löschung verlangen

Wann Sie Löschung verlangen können

Das Recht auf Löschung nach Art. 17 DSGVO ist laut BfDI ein sehr starkes Recht, das nur unter bestimmten Voraussetzungen geltend gemacht werden kann. Dazu zählt etwa:

  • Die Daten sind für den Verantwortlichen nicht mehr notwendig.
  • Die Verarbeitung ist unrechtmäßig, weil sie weder auf Einwilligung noch auf einen gesetzlichen Erlaubnistatbestand gestützt werden kann.
  • Die Verarbeitung beruhte nur auf einer Einwilligung, die Sie widerrufen haben.
  • Sie haben erfolgreich Widerspruch eingelegt, auch bei Direktwerbung.

Die Verbraucherzentrale nennt Löschung bei unzulässig verarbeiteten Daten oder bei Verletzung von Persönlichkeitsrechten. Sie bietet Musterbriefe für das Löschen personenbezogener Daten und für den Widerruf der Einwilligung mit Löschungsforderung an. Das Unternehmen muss laut Verbraucherzentrale spätestens innerhalb eines Monats auf ihre Briefvorlagen zu Auskunft, Korrektur und Löschung reagieren.

Ausnahmen

Ausnahmen bestehen laut BfDI unter anderem bei freier Meinungsäußerung und Information, bei der Geltendmachung von Rechtsansprüchen, bei öffentlichen Aufgaben oder öffentlichem Interesse sowie bei Forschung, Wissenschaft und Statistik. Auch satzungsgemäße oder vertragliche Aufbewahrungsfristen können einer Löschung entgegenstehen. Das BDSG sieht weitere Fälle vor, in denen statt der Löschung nur die Einschränkung der Verarbeitung eintritt.

Daten im Internet und in Suchmaschinen

Der BfDI beschreibt das „Recht auf Vergessenwerden“: Haben Verantwortliche Ihre Daten veröffentlicht, müssen sie bei berechtigtem Löschverlangen vertretbare Schritte unternehmen, um andere Stellen zu informieren, dass Sie die Löschung aller Links und Kopien verlangen. Das richtet sich insbesondere an Suchmaschinenbetreiber.

Die Verbraucherzentrale hält dafür zwei Briefvorlagen bereit. Mit der einen lassen Sie personenbezogene Daten von einer Webseite löschen. Unternehmen müssen die Daten dort nicht nur auf ihrer eigenen Seite löschen, sondern Dritte informieren, soweit möglich. Die andere richtet sich an den Betreiber einer Suchmaschine, wenn Google und Co. in den Suchergebnissen Informationen über Sie anzeigen.

Kinder und Jugendliche

Laut Verbraucherzentrale stärkt die DSGVO den Schutz von Kindern. Daten, die im Kindesalter erhoben wurden, können Sie auch später als Jugendlicher oder Erwachsener löschen lassen. Der BfDI nennt dazu die eigenständige Anmeldung unter 17 Jahren bei einem sozialen Netzwerk oder ähnlichen Dienst.

Die Robinson-Liste

Für adressierte Werbung per Post nennt die Verbraucherzentrale die Robinson-Liste des Deutschen Dialogmarketing Verbands (DDV). Wer sich dort eintragen lässt, wird von den Adresslisten aller Werbeunternehmen gestrichen, die Mitglied im DDV sind. Das geht online oder mit einem heruntergeladenen Formular per Post. Die dem DDV angeschlossenen Unternehmen erhalten dann die Nachricht, dass Sie keine Werbung per Post wünschen.

Die entscheidende Einschränkung: An diese Listen halten sich nur die dort angeschlossenen Unternehmen. Die Werbeflut wird deshalb laut Verbraucherzentrale nur bedingt eingedämmt. Bei Firmen, die nicht Mitglied sind, bleibt nach der Seite zu Werbepost nur ein Weg: die Firma schriftlich auffordern, künftig Werbematerial zu unterlassen, am besten per Einschreiben mit Rückschein oder Sendungsverfolgung. Nach Art. 21 Abs. 2 DSGVO muss sich jede Firma an dieses Nutzungsverbot halten, will sie kein Bußgeld riskieren. Dieses kann die Datenschutzbehörde des Bundeslandes verhängen, in dem die Firma sitzt.

Einzelfälle: Werbepost, Anrufe und Abbuchungen

Werbepost

Welche Schritte helfen, hängt von der Werbeform ab. Für persönlich adressierte Werbesendungen hilft ein Aufkleber „Bitte keine Werbung“ nicht, da die Post adressierte Briefe zustellen muss. Hier gelten Robinson-Liste, Aufforderung an die Firma und Widerspruch nach Art. 21 Abs. 2 DSGVO. Bei nicht adressierter Werbung genügt der Aufkleber „Keine Werbung“. Die Verbraucherzentrale verweist auf Entscheidungen, nach denen werbende Unternehmen ihn beachten müssen, auch wenn Dritte die Werbung verteilen. Bei kostenlosen Zeitungen mit redaktionellem Teil reicht der einfache Aufkleber nicht. Ein besonderer Hinweis am Briefkasten und ein Schreiben an die Redaktion können helfen.

Missachtet eine Firma Ihren Hinweis, fordern Sie sie zunächst auf, künftig weitere Einwürfe zu unterlassen, per Fax mit qualifiziertem Sendebericht, per Einwurfeinschreiben mit Sendungsverfolgung oder per Mail mit dokumentiertem Eingang. Ändert sich nichts, können Sie klagen. Die Verbraucherzentrale mahnt, das mit jeder Klage verbundene Kostenrisiko zu bedenken. Einige dubiose Unternehmen sitzen im außereuropäischen Ausland und sind für Bußgelder und Abmahnungen oft nicht greifbar. Dort lässt sich Ihr Recht nur schwer durchsetzen.

Werbeanrufe

Die Verbraucherzentrale schreibt, dass Werbeanrufe ohne Einwilligung unzulässig sind. Ihr Rat: Legen Sie einfach auf und lassen Sie sich nicht in Gespräche verwickeln. Können Sie das werbende Unternehmen identifizieren, wenden Sie sich mit der Information an die Verbraucherzentrale. Beschwerden können Sie auch bei der Bundesnetzagentur einreichen.

Abbuchungen ohne Einwilligung

Prüfen Sie regelmäßig Ihre Kontoauszüge. Bei Unregelmäßigkeiten wenden Sie sich an Ihr Kreditinstitut und widersprechen einer unrechtmäßigen Abbuchung so schnell wie möglich. Die Verbraucherzentrale bietet dafür einen Musterbrief an. Erfolgte eine Abbuchung ohne Ihre Einwilligung, raten die Verbraucherschützer zur Strafanzeige.

Wenn die Stelle nicht reagiert: Beschwerde

Verstößt die Verarbeitung Ihrer Daten Ihrer Ansicht nach gegen das Datenschutzrecht, haben Sie nach Art. 77 Abs. 1 DSGVO das Recht, sich bei einer zuständigen Aufsichtsbehörde zu beschweren. Diese geht der Beschwerde im angemessenen Umfang nach und unterrichtet Sie über Stand und Ergebnis. Spätestens nach drei Monaten muss sie Sie über den Verfahrensstand informieren.

Die Beschwerde kann bei der Datenschutzbehörde des Landes eingelegt werden, in dem Sie sich aufhalten oder arbeiten oder in dem der mutmaßliche Verstoß geschehen ist. In Deutschland gibt es mehrere Behörden mit unterschiedlichen Zuständigkeiten. Für Unternehmen und sonstige nichtöffentliche Stellen, die nicht in die Sonderzuständigkeit des BfDI fallen, sind die Landesdatenschutzbehörden zuständig. Der BfDI ist unter anderem für Telekommunikations- und Postdienstleistungsunternehmen zuständig. Zwischen den Behörden besteht kein hierarchisches Verhältnis. Auf den Seiten des BfDI hilft ein Kontaktfinder, die zuständige Stelle zu finden.

Zu Adresshändlern nennt die Verbraucherzentrale als Mittel die Aufforderung an die Firma, den Widerspruch und das Bußgeldrisiko. Eine eigene Anleitung zur Beschwerde gegen einzelne Händler enthalten die Seiten nicht.

Vorbeugen

Die Verbraucherzentrale nennt als oberstes Gebot Zurückhaltung bei der Weitergabe von Daten. Konkret:

  • Lesen Sie die Bedingungen von Gewinnspielen und Rabattkarten genau durch und verzichten Sie im Zweifel auf die Teilnahme. Gewinnspiele und Verlosungen sind laut Verbraucherzentrale ein Weg für Unternehmen, an Daten zu gelangen.
  • Seien Sie vorsichtig bei Kundenkarten, mit denen Sie Punkte sammeln, und bei Haushaltsumfragen am Telefon. Das sind in erster Linie Methoden, um an persönliche Daten zu kommen.
  • Füllen Sie Angaben in Vertragsformularen nicht aus, die zur Abwicklung des Vertrags nicht unbedingt erforderlich sind.
  • Geben Sie beim Kontakt mit Firmen so wenige persönliche Informationen preis wie möglich.

Musterbriefe im Überblick

Die Verbraucherzentrale bietet Briefvorlagen als PDF an. Für die Themen dieses Leitfadens sind relevant:

AnliegenVorlage
Wissen, was gespeichert istAuskunft und Kopie personenbezogener Daten
Falsche Daten korrigierenBerichtigung der Daten gemäß Art. 16 DSGVO
Widerspruch bei berechtigtem InteresseWiderspruch gegen Datenverarbeitung, optional mit Löschung
Werbung stoppenWiderspruch gegen Datenverarbeitung für Direktmarketing und Sperrung
Einwilligung zurücknehmenWiderruf der Einwilligung und Forderung nach Löschung
Daten löschen lassenLöschen personenbezogener Daten
Daten auf WebseitenLöschen personenbezogener Daten auf Internetseiten (Vergessenwerden)
SuchmaschinenLöschen von Links in Suchmaschinen

Zusätzlich nennt die Seite einen Musterbrief zum Recht auf Erklärung bei automatischen Einzelfallentscheidungen, etwa bei KI.

Was die Quellen nicht klären

Die genutzten Seiten erwähnen kein Register der Datenhändler und keine einzelnen Firmen. Sie nennen auch keine eigene Frist für den Widerspruch gegen Werbung. Die Monatsfrist erwähnt die Verbraucherzentrale für Auskunft sowie für ihre Briefvorlagen zu Auskunft, Korrektur und Löschung. Ob und wie ein einzelner Händler Ihre Daten tatsächlich nicht mehr verwendet, lässt sich aus den Quellen nicht sagen.

In diesem Leitfaden: die ausführlichen Artikel

Häufige Fragen

Was ist ein Adresshändler?
Die Verbraucherzentrale beschreibt Adressenhändler als Unternehmen, die auf spezielle Zielgruppen zugeschnittene Datenbestände vermieten oder verkaufen. Dafür werten sie öffentlich zugängliche Quellen systematisch aus und erheben auch Informationen über Lebensstil und Kaufverhalten.
Soll ich Löschung oder Sperrung verlangen?
Bei Werbetreibenden hält die Verbraucherzentrale die Sperrung für sinnvoller. Das Unternehmen darf die Daten dann nicht mehr für Direktmarketing verwenden. Eine bloße Löschung kann nutzlos sein, weil sich Werbetreibende die Daten etwa über Adresshändler neu beschaffen können.
Muss ich meinen Widerspruch gegen Werbung begründen?
Nein. Der BfDI schreibt, dass Sie der Verarbeitung zur Direktwerbung nach Art. 21 Abs. 2 DSGVO ohne jede Begründung widersprechen können. Die Verbraucherzentrale bietet eine Kurzformulierung an.
Hilft die Robinson-Liste gegen alle Werbeanrufe und Werbebriefe?
Nein. Die Verbraucherzentrale schreibt, dass sich nur die dem Deutschen Dialogmarketing Verband (DDV) angeschlossenen Unternehmen an die Liste halten. Die Werbeflut werde deshalb nur bedingt eingedämmt.
Was kann ich tun, wenn eine Firma nach meinem Widerspruch weiter wirbt?
Laut BfDI wird die Verarbeitung nach einem wirksamen Widerspruch rechtswidrig, und Sie können sich an die zuständige Datenschutzbehörde wenden. Die Verbraucherzentrale nennt bei persönlich adressierter Werbung ein mögliches Bußgeld, das die Behörde des Bundeslandes verhängen kann.
Gibt es in Deutschland ein Register der Datenhändler?
Die für diesen Leitfaden genutzten Quellen nennen kein solches Register und keine Liste einzelner Adresshändler. Sie beschreiben Rechte, die Sie gegenüber jeder Stelle geltend machen, die Ihre Daten hat.
Kann Remove Me Anfragen für mich versenden?
Noch nicht. Remove Me bietet eine kostenlose Analyse ohne Konto an, die unter anderem ein Register von Datenhändlern durchsucht. Löschanfragen in Ihrem Namen versendet der Dienst bislang nicht.

Quellen

Unsere redaktionelle Methode

Dieser Artikel wird vom Remove Me-Team auf Grundlage der oben genannten offiziellen Quellen verfasst. Wir aktualisieren ihn, wenn sich diese Quellen ändern. Er dient der Information und ist keine individuelle Rechtsberatung.

Ein Fehler in diesem Artikel? Melden Sie ihn uns