Ihre Rechte bei personenbezogenen Daten: Der DSGVO-Leitfaden
Vom Remove Me-Team · Veröffentlicht am 30. Oktober 2026 · 17 Min. Lesezeit
Kurz gesagt
Die DSGVO räumt Ihnen mehrere Betroffenenrechte ein: Information, Auskunft, Berichtigung, Löschung, Einschränkung der Verarbeitung und Widerspruch. Sie machen sie bei der Stelle geltend, die Ihre Daten verarbeitet. Auf eine Auskunftsanfrage muss sie spätestens innerhalb eines Monats antworten. Hilft das nicht, können Sie sich bei einer Datenschutzaufsichtsbehörde beschweren.
Sie möchten wissen, was ein Unternehmen oder eine Behörde über Sie gespeichert hat. Oder Sie wollen eine Datenverarbeitung beenden, die Sie nicht wünschen. In beiden Fällen hilft Ihnen die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) mit Betroffenenrechten. Dieser Leitfaden stellt sie der Reihe nach vor: Information, Auskunft, Berichtigung, Löschung, Einschränkung der Verarbeitung, Widerspruch und Beschwerde.
Er stützt sich auf Seiten des Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (BfDI) und auf die Seite des Landesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Baden-Württemberg. Die Seiten sind unterschiedlich ausführlich. Zu Auskunft, Löschung, Widerspruch, Einschränkung und Beschwerde gibt es lange Erläuterungen, zur Berichtigung beim BfDI nur eine kurze. Zur Datenübertragbarkeit und zu automatisierten Entscheidungen äußert sich nur die Seite aus Baden-Württemberg. Wo die Quellen nichts sagen, sagen wir das ausdrücklich.
Was Sie zuerst tun können
Wenn Sie sofort handeln möchten, ergibt sich aus den Quellen diese Reihenfolge:
- Verschaffen Sie sich einen Überblick. Das Auskunftsrecht ist laut BfDI die Grundlage dafür, dass andere Betroffenenrechte überhaupt gezielt geltend gemacht werden können.
- Finden Sie die richtige Stelle. Überlegen Sie, an wen Sie sich wenden müssen und über welche Daten Sie Auskunft möchten.
- Wenden Sie sich direkt an die Stelle. Führen Sie deutlich aus, was Sie verlangen.
- Bewahren Sie Belege auf. Heben Sie eine Kopie Ihres Schreibens und jeden Nachweis der Zustellung auf.
- Warten Sie die Frist ab. Für die Antwort auf ein Auskunftsverlangen nennt die Landesbehörde spätestens einen Monat.
- Beschweren Sie sich, wenn nötig. Sind Sie unzufrieden, beschweren Sie sich zunächst bei der Stelle und danach bei der Datenschutzaufsichtsbehörde.
Wenn Sie zunächst sehen möchten, was über Sie öffentlich sichtbar ist, bietet Remove Me eine kostenlose Analyse ohne Konto an. Sie durchsucht öffentlich sichtbare Webergebnisse, bekannte öffentliche Datenlecks (Have I Been Pwned) und ein Register von Datenhändlern und zeigt Ihnen anschließend einen Bericht. Remove Me versendet bislang keine Löschanfragen in Ihrem Namen.
Ihre Rechte im Überblick
Die Landesbehörde Baden-Württemberg weist darauf hin, dass fast jeder Kontakt mit Unternehmen und Organisationen die Angabe von Daten wie Name, Adresse und Geburtsdatum erfordert. Auch online geben Sie Daten preis, etwa beim Einkaufen, in sozialen Medien oder beim Versand einer E-Mail. Die Seite fasst es so zusammen: „Ihre Daten sind und bleiben Ihre Daten.“ Die Tabelle zeigt die Rechte aus ihrer Übersicht, mit eigenen Worten zusammengefasst.
| Recht | Kurz erklärt |
|---|---|
| Information | Jede datenverarbeitende Stelle muss Sie informieren, wenn sie Ihre Daten erhebt. |
| Auskunft | Sie können herausfinden, ob und welche Ihrer Daten eine Stelle verarbeitet, und Kopien erhalten. |
| Berichtigung | Sie können die Richtigkeit der bei einer Stelle verarbeiteten Daten bestreiten. |
| Löschung | Sie können verlangen, die über Ihre Person gespeicherten Daten zu löschen. |
| Einschränkung | Sie können die Verarbeitung einschränken und mitbestimmen, wie Ihre Daten genutzt werden. |
| Datenübertragbarkeit | Sie können Ihre Daten in einem strukturierten, gängigen und maschinenlesbaren Format erhalten. |
| Widerspruch | Unter bestimmten Umständen können Sie einer Verarbeitung oder Nutzung widersprechen. |
| Automatisierte Entscheidungen | Sie müssen sich keiner Entscheidung unterwerfen, die ausschließlich auf automatisierter Verarbeitung beruht und an der kein Mensch beteiligt war. |
| Informationszugang | Sie können bei öffentlichen Stellen einen Antrag auf Informationszugang stellen. |
| Beschwerde bei der Stelle | Sie können einer Stelle mitteilen, dass Sie Bedenken gegen die Verarbeitung Ihrer Daten haben. |
Hinzu kommt das Recht, sich bei einer Datenschutzaufsichtsbehörde zu beschweren. Es wird weiter unten behandelt.
Das Recht auf Information
Nach dem BfDI muss jede Stelle, die personenbezogene Daten verarbeitet, Sie grundsätzlich zum Zeitpunkt der Erhebung darüber informieren. Die Pflichten stehen in Art. 13 DSGVO (Daten werden bei Ihnen erhoben) und Art. 14 DSGVO (Daten werden bei Dritten erhoben). Sie gelten für Unternehmen und Private ebenso wie für Behörden.
Was die Stelle mitteilen muss
Die Landesbehörde nennt unter anderem: warum und welche Daten verarbeitet werden, wie lange sie gespeichert werden, an wen sie weitergegeben werden (einschließlich der Gründe), ob sie ins Ausland übermittelt werden, woher sie stammen und ob sie für ein Profiling verwendet werden. Dazu kommen die Kontaktdaten der Stelle und gegebenenfalls ihrer Datenschutzbeauftragten sowie der Hinweis auf Ihr Recht, sich bei einer Aufsichtsbehörde zu beschweren. Profiling ist laut Seite eine Art automatisierter Verarbeitung, die etwa Arbeitsleistung, wirtschaftliche Lage, Gesundheit, persönliche Vorlieben und Interessen analysiert oder vorhersagt.
Die Stelle muss Ihnen diesen Datenschutzhinweis zum Zeitpunkt der Erhebung geben. Werden Ihre Daten aus einer anderen Quelle bezogen, muss er Ihnen spätestens innerhalb eines Monats bereitgestellt werden, etwa als Datenschutzerklärung.
Ausnahmen und Beschwerde
Die Vorschriften enthalten laut BfDI wenige Ausnahmen, zum Beispiel wenn Sie die Informationen schon haben. Die Landesbehörde nennt außerdem Fälle, in denen die Information unmöglich wäre, einen „unverhältnismäßigen Aufwand“ erforderte oder die Verarbeitungsziele ernsthaft beeinträchtigen würde. Weitere Einschränkungen stehen im Bundesdatenschutzgesetz (BDSG). Für Einzelheiten verweist der BfDI auf das Kurzpapier Nr. 10 der Konferenz der unabhängigen Datenschutzbehörden des Bundes und der Länder (DSK). Kommt eine Stelle ihrer Pflicht nicht nach, können Sie eine Beschwerde einreichen. Wer zuständig ist, zeigt der Kontaktfinder auf den Seiten des BfDI.
Das Recht auf Auskunft (Art. 15 DSGVO)
Nach Art. 15 DSGVO können Sie vom Verantwortlichen Auskunft darüber verlangen, welche Daten über Sie gespeichert sind oder verarbeitet werden. Das Recht gilt laut BfDI gegenüber öffentlichen Stellen wie Behörden ebenso wie gegenüber Unternehmen, Verbänden und Vereinen.
Was das Auskunftsrecht umfasst
Sie erfahren zunächst, ob die Stelle überhaupt Daten über Sie verarbeitet und wenn ja, welche. Erfasst sind alle Daten mit Bezug zu Ihrer Person, nicht nur Stammdaten wie Name, Adresse und Geburtsdatum, sondern etwa auch Kommunikation und interne Vermerke, soweit sie personenbezogene Daten von Ihnen enthalten. Die Daten sind als Kopie zur Verfügung zu stellen, also als originalgetreue Reproduktion oder Abschrift. Eine rein allgemeine Beschreibung oder ein Verweis auf Kategorien reicht nicht.
Dazu kommen ergänzende Informationen. Laut Landesbehörde haben Sie das Recht zu erfahren, zu welchen Zwecken Daten verarbeitet werden, an wen sie übermittelt werden, wie lange sie gespeichert werden, aus welcher Quelle sie stammen und ob sie mittels Profiling oder anderer automatisierter Entscheidungsfindung verarbeitet wurden, samt Informationen über die involvierte Logik und die Tragweite. Außerdem erfahren Sie, welche weiteren Rechte Ihnen zustehen und dass Sie sich bei einer Aufsichtsbehörde beschweren können. Der Verantwortliche muss Ihnen auch die Identität der Empfänger Ihrer Daten mitteilen.
So gehen Sie vor
Das Verlangen ist laut BfDI formlos und ohne Begründung möglich. Die Landesbehörde nennt die mündliche oder schriftliche Form und rät, ein nur mündlich gestelltes Verlangen nachträglich zu verschriftlichen, um einen Nachweis zu haben. Der BfDI empfiehlt die Schriftform oder eine sichere elektronische Form, etwa De-Mail oder verschlüsselte E-Mail. Ein telefonisches Ersuchen sei nicht unbedingt anzuraten, weil sich der Anrufer nur schwer sicher identifizieren lässt.
Die Landesbehörde beschreibt drei Schritte: erstens die zuständige Stelle finden und überlegen, über welche Daten Sie Auskunft möchten; zweitens das Verlangen direkt an die Stelle richten und deutlich sagen, was Sie wollen; drittens eine Kopie samt Postbeleg oder Zustellnachweis aufbewahren. Möchten Sie nur zu bestimmten Daten Auskunft, benennen Sie diese. Das kann der Stelle das Auffinden erleichtern und zu einer schnelleren Antwort führen.
Als Mindestangaben nennt die Seite Ihren Namen und Ihre Kontaktdaten, Angaben, mit denen die Stelle Sie von anderen Menschen mit dem gleichen Namen unterscheiden kann, und Angaben, die helfen herauszufinden, was Sie wollen. Als Beispiele führt sie Ihre Personalakte oder den E-Mail-Verkehr zwischen zwei Personen in einem bestimmten Zeitraum an. Die Landesbehörde bietet außerdem ein Musterschreiben an. Verarbeitet die Stelle große Datenmengen über Sie, kann sie laut BfDI verlangen, dass Sie präzisieren, worauf sich Ihr Ersuchen bezieht.
Identitätsnachweis und Ausweiskopie
Hat die Stelle objektiv begründete Zweifel an Ihrer Identität, kann sie zusätzliche Informationen verlangen (Art. 12 Abs. 6 DSGVO). Bis Sie diese gemacht haben, darf sie laut Landesbehörde die Bearbeitung aussetzen. Wird eine Ausweiskopie verlangt, werden bei berechtigten Gründen regelmäßig nur Name, Anschrift, Geburtsdatum und Gültigkeitsdauer benötigt. Alles andere, etwa Ausweisnummer, Lichtbild, persönliche Merkmale und Staatsangehörigkeit, können und sollen Sie schwärzen. Die Daten dürfen ausschließlich zur Identitätsprüfung verwendet werden und nicht in den Datenbestand der Stelle einfließen.
Frist, Form und Kosten
Die Stelle muss laut Landesbehörde spätestens innerhalb eines Monats antworten und die ergriffenen Maßnahmen mitteilen. Braucht sie unter bestimmten Umständen mehr Zeit, kann die Frist um weitere zwei Monate verlängert werden. Die Verlängerung und ihre Gründe muss sie Ihnen innerhalb eines Monats nach Antragseingang mitteilen.
Stellen Sie den Antrag elektronisch, muss die Auskunft in einem gängigen elektronischen Format erteilt werden, sofern Sie keine andere Form wünschen. Die Auskunft ist grundsätzlich kostenlos, bei Kopien aber nur für die erste (Art. 15 Abs. 3 S. 2 DSGVO). Für weitere Kopien darf ein Entgelt verlangt werden. Bei offenkundig unbegründeten oder exzessiven Anfragen darf die Stelle nach Art. 12 Abs. 5 DSGVO ein Entgelt verlangen oder die Auskunft verweigern. Exzessiv können Anträge laut BfDI insbesondere bei häufiger Wiederholung sein, wobei strenge Maßstäbe gelten. Die Landesbehörde rät, vor einem erneuten Verlangen zu bedenken, ob sich Ihre Daten oder die Prozesse der Stelle geändert haben und ob genug Zeit vergangen ist.
Grenzen und Streitfall
Das Recht gilt nicht grenzenlos. Rechte und Freiheiten anderer Personen sind zu beachten (Art. 15 Abs. 4 DSGVO), also vor allem personenbezogene Daten Dritter und Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse. Der Verantwortliche darf die Auskunft in der Regel aber nicht vollständig verweigern, sondern muss zum Beispiel Namen Dritter schwärzen. Lehnt er ab, muss er die Gründe mitteilen und Sie auf die Möglichkeit der Beschwerde und des gerichtlichen Rechtsbehelfs hinweisen. Weitere Einschränkungen können sich aus dem BDSG oder anderen Gesetzen ergeben, etwa der Abgabenordnung oder dem SGB X. Ob § 34 BDSG mit der DSGVO vereinbar ist, ist laut BfDI im Einzelfall zu prüfen.
Wird die Auskunft verweigert oder zweifeln Sie an ihrer Richtigkeit, können Sie sich an die zuständige Aufsichtsbehörde wenden und Ihren Schriftwechsel in Kopie beifügen. Die Landesbehörde empfiehlt, sich zuerst bei der Stelle selbst zu beschweren. Ihre Rechte können Sie auch gerichtlich durchsetzen. Dafür rät sie, vorher rechtlichen Rat einzuholen, um unnötige Kosten zu vermeiden.
Zugang zu amtlichen Informationen
Neben dem Auskunftsanspruch haben Sie gegenüber Bundesbehörden und vielen Landesbehörden ein Recht auf Zugang zu amtlichen Informationen nach dem Informationsfreiheitsgesetz des Bundes oder des Landes. Dafür können Gebühren erhoben werden. Das Zugangsrecht erstreckt sich auch auf Informationen, die sich nicht auf Ihre Person beziehen.
Das Recht auf Berichtigung (Art. 16 DSGVO)
Der BfDI nennt das Recht auf Berichtigung „sehr klar und schnell zusammengefasst“: Fallen Ihnen unrichtige Daten über Sie auf, können Sie deren unverzügliche Berichtigung verlangen. Unverzüglich heißt ohne schuldhafte Verzögerung des Verantwortlichen. Je nach Aufwand kann eine gewisse Bearbeitungszeit noch im Rahmen liegen. Sind Ihre Daten unvollständig, können Sie laut Landesbehörde auch ihre Vervollständigung verlangen.
Zum Vorgehen empfiehlt die Landesbehörde, die Stelle zu informieren, dass Sie die Richtigkeit anzweifeln. Geben Sie klar an, was Sie für unrichtig oder unvollständig halten, erklären Sie, wie die Stelle die Daten berichtigen soll, und weisen Sie nach Möglichkeit nach, dass die Daten fehlerhaft sind. Das Verlangen kann mündlich oder schriftlich erfolgen. Ein mündliches Verlangen sollten Sie noch einmal verschriftlichen und senden, damit Sie es genauer erläutern und Nachweise erbringen können. Auch hier muss die Stelle nach der Landesbehörde spätestens innerhalb eines Monats reagieren. Unter bestimmten Umständen kann die Frist um weitere zwei Monate verlängert werden.
Das Recht auf Löschung und auf Vergessenwerden (Art. 17 DSGVO)
Den Anspruch auf Löschung nennt der BfDI eines der zentralen Werkzeuge zur Durchsetzung der datenschutzrechtlichen Selbstbestimmung. Sie können damit die restlose Entfernung Ihrer Daten bei einem Verantwortlichen verlangen. Weil es ein sehr starkes Recht ist, dürfen Sie es nur unter bestimmten Voraussetzungen geltend machen.
Wann Sie Löschung verlangen können
Der BfDI führt die Voraussetzungen aus Art. 17 Abs. 1 DSGVO auf:
- Die Daten sind für den Verantwortlichen nicht mehr notwendig, etwa weil Sie nicht mehr im Arbeitsverhältnis stehen, für das sie verarbeitet wurden.
- Die Verarbeitung ist unrechtmäßig, weil sie weder auf Ihre Einwilligung noch auf einen gesetzlichen Erlaubnistatbestand gestützt werden kann.
- Die Verarbeitung beruhte nur auf einer Einwilligung, die Sie inzwischen widerrufen haben.
- Sie haben erfolgreich nach Art. 21 Abs. 1 DSGVO Widerspruch eingelegt, und der Verantwortliche kann keine besonders schützenswerten Gründe geltend machen.
- Sie haben bei Direktwerbung nach Art. 21 Abs. 2 DSGVO Widerspruch eingelegt.
- Die Löschung ist aufgrund besonderer Rechtsvorschriften des Unionsrechts oder des nationalen Rechts notwendig.
- Ein Kind oder Jugendlicher unter 17 Jahren hat sich eigenständig bei einem sozialen Netzwerk oder einem ähnlichen Dienst angemeldet (Art. 8 Abs. 1 DSGVO). Hier genügt das Löschungsverlangen allein.
Unabhängig von Ihrem Verlangen muss ein Verantwortlicher Daten auch löschen, sobald er sie für seine Zwecke nicht mehr benötigt.
Ausnahmen
Ausnahmen regelt Art. 17 Abs. 3 DSGVO. Sie bestehen laut BfDI unter anderem, wenn die Daten zur Ausübung der freien Meinungsäußerung und Information verwendet werden, was auch über soziale Netzwerke oder Online-Portale geschehen kann, oder wenn die Verarbeitung der Geltendmachung anderer Rechtsansprüche dient. Außerdem muss nicht gelöscht werden, wenn die Verarbeitung einer öffentlichen Aufgabe oder dem öffentlichen Interesse dient, wenn Forschung, Wissenschaft oder Statistik sonst ernsthaft beeinträchtigt würden oder wenn satzungsgemäße oder vertragliche Aufbewahrungsfristen entgegenstehen.
Das BDSG sieht einige weitere Ausnahmen vor: Statt der Löschung tritt nur die Einschränkung der Verarbeitung ein, wenn die Daten nicht automatisiert gespeichert sind (zum Beispiel Papierakten) und die Löschung einen unverhältnismäßig hohen Aufwand erfordern würde, oder wenn der Verantwortliche annehmen darf, dass Sie noch schutzwürdige Interessen an den Daten haben. Wegen Bedenken zur Vereinbarkeit des § 35 BDSG mit dem Unionsrecht ist im Einzelfall zu entscheiden, ob eine dieser Beschränkungen angewendet werden kann.
Das Recht auf Vergessenwerden
Der BfDI nennt das „Recht auf Vergessenwerden“ (Art. 17 Abs. 2 DSGVO) eine Besonderheit der DSGVO. Haben Verantwortliche Ihre Daten veröffentlicht, müssen sie bei einem berechtigten Löschverlangen vertretbare Schritte unternehmen, um andere Stellen zu informieren, dass Sie die Löschung aller Links, Kopien und Replikationen verlangen. Das richtet sich insbesondere an Suchmaschinenbetreiber. Es gelten dieselben Einschränkungen wie bei der Löschung. Für Weiteres verweist der BfDI auf das Kurzpapier Nr. 11 der DSK und auf eine europaweite Prüfaktion des Europäischen Datenschutzausschusses aus dem Jahr 2025, deren Abschlussbericht Empfehlungen für Verantwortliche enthält.
Das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung (Art. 18 DSGVO)
Die Einschränkung ist laut BfDI in vielen Fällen eine Zwischenlösung, die nur bis zur endgültigen Entscheidung Sicherheit schaffen soll, ob gelöscht werden muss. Währenddessen dürfen Ihre Daten nur gespeichert, aber nicht mehr anderweitig verarbeitet werden. Sobald die Rechte des Verantwortlichen erloschen sind, werden die Daten endgültig gelöscht.
Die Verarbeitung muss eingeschränkt werden,
- bis zum Abschluss der Prüfung, wenn Sie die Berichtigung falscher Daten verlangt oder Widerspruch eingelegt haben,
- wenn Sie die Einschränkung ausdrücklich statt einer Löschung verlangen,
- wenn der Verantwortliche die Daten nicht mehr für eigene Zwecke braucht, Sie sie aber noch zur Verfolgung eigener Ansprüche nutzen möchten.
Das BDSG kennt Ausnahmen: Nach § 27 Abs. 2 BDSG gilt die Einschränkung nicht, wenn sie im Bereich der Forschung und Statistik den ursprünglichen Zweck zumindest ernsthaft beeinträchtigen würde. Nach § 28 Abs. 4 BDSG steht Ihnen das Recht nicht zu, wenn dadurch im öffentlichen Interesse liegende Archivzwecke ernsthaft beeinträchtigt würden. Verfolgen Sie mit der Einschränkung eigene Ansprüche, spielen die Archivzwecke aber keine Rolle.
Das Recht auf Widerspruch (Art. 21 DSGVO)
Das Widerspruchsrecht hat zwei Ausprägungen.
Widerspruch aus der besonderen Situation
Nach Art. 21 Abs. 1 DSGVO können Sie aus Gründen, die sich aus Ihrer besonderen Situation ergeben, auch einer an sich rechtmäßigen Verarbeitung widersprechen. Voraussetzung ist, dass die Verarbeitung auf Art. 6 Abs. 1 S. 1 Buchst. e oder f DSGVO beruht: entweder auf einer Aufgabe im öffentlichen Interesse beziehungsweise öffentlicher Gewalt oder auf einer Interessenabwägung zur Wahrung berechtigter Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten. Der BfDI nennt als Beispiel Auskunfteien. Der Widerspruch muss grundsätzlich begründet werden, und die Gründe müssen in Ihrer Person liegen, nicht in der Verarbeitungssituation als solcher. Es folgt eine Interessenabwägung. Kann der Verantwortliche keine zwingenden schutzwürdigen Gründe nachweisen, darf er Ihre Daten zu diesen Zwecken nicht mehr verarbeiten.
Widerspruch gegen Direktwerbung
Einer Verarbeitung zur Direktwerbung können Sie nach Art. 21 Abs. 2 DSGVO ohne jede Begründung widersprechen. Laut BfDI besteht dafür stets ein uneingeschränktes Widerspruchsrecht, auch für Profiling in Verbindung mit Direktwerbung.
Hinweispflicht, Folgen und Grenzen
Der Verantwortliche muss Sie spätestens bei der ersten Kommunikation ausdrücklich auf das Widerspruchsrecht hinweisen (Art. 21 Abs. 4 DSGVO). Nach einem erfolgreichen Widerspruch sind Ihre Daten zu löschen (Art. 17 Abs. 1 Buchst. c DSGVO). Wird die Verarbeitung nach einem wirksamen Widerspruch fortgesetzt, ist sie rechtswidrig, und Sie können die Datenschutzaufsichtsbehörden einschalten.
Das BDSG sieht Ausnahmen vor: Gegenüber öffentlichen Stellen besteht kein Widerspruchsrecht, soweit ein zwingendes öffentliches Interesse überwiegt oder eine Rechtsvorschrift zur Verarbeitung verpflichtet (§ 36 BDSG). Für Forschungs- und Statistikzwecke ist es nach § 27 Abs. 2 BDSG beschränkt, soweit es diese Zwecke unmöglich machen oder ernsthaft gefährden würde.
Datenübertragbarkeit und automatisierte Entscheidungen
Zu diesen beiden Rechten äußert sich nur die Seite der Landesbehörde.
- Datenübertragbarkeit. Sie haben das Recht, von einer Stelle Ihre personenbezogenen Daten in einem strukturierten, gängigen und maschinenlesbaren Format zu erhalten, zum Beispiel als csv-Datei. Die Stelle kann Ihnen auch den Zugriff über ein automatisiertes Tool ermöglichen. Die Daten gehen je nach Verlangen an Sie oder an eine von Ihnen benannte Stelle. Die Stelle löscht die Daten danach nicht unbedingt automatisch. Wollen Sie das, müssen Sie möglicherweise zusätzlich Ihr Recht auf Löschung ausüben.
- Entscheidungen ohne menschliche Beteiligung. Sie haben das Recht, nicht einer Entscheidung unterworfen zu werden, die ausschließlich auf einer automatisierten Verarbeitung beruht und an der kein Mensch beteiligt war. Ausnahmen gelten, wenn die Entscheidung für einen Vertrag erforderlich ist, gesetzlich erlaubt ist (zum Beispiel zur Verhinderung von Betrug oder Steuerhinterziehung) oder auf Ihrer ausdrücklichen Einwilligung beruht. Auch dann sollen Sie Ihren Standpunkt darlegen, eine Erläuterung der Entscheidung erhalten, das Eingreifen einer Person verlangen und die Entscheidung anfechten können.
Für beide Rechte nennt die Landesbehörde dieselbe Frist: spätestens ein Monat, unter bestimmten Umständen um weitere zwei Monate verlängerbar. Außerdem können Sie bei der Auskunft Informationen darüber verlangen, ob Ihre Daten durch Profiling oder andere automatisierte Entscheidungsfindung verarbeitet wurden.
Beschwerde bei der Datenschutzaufsichtsbehörde (Art. 77 DSGVO)
Halten Sie die Verarbeitung Ihrer Daten für datenschutzwidrig, haben Sie nach Art. 77 Abs. 1 DSGVO das Recht, sich bei einer Aufsichtsbehörde zu beschweren. Diese muss der Beschwerde im angemessenen Umfang nachgehen und Sie über Stand und Ergebnis unterrichten. Spätestens nach drei Monaten muss sie Sie über den Verfahrensstand informieren. Sie hat laut BfDI umfassende Kontrollbefugnisse und ist unabhängig.
Bei welcher Behörde
Die Beschwerde kann bei der Behörde des Landes eingelegt werden, in dem Sie sich aufhalten oder arbeiten oder in dem der mutmaßliche Verstoß geschehen ist. Ist die Behörde eines anderen EU-Mitgliedstaats zuständig, stimmt sich die deutsche Behörde mit ihr ab und bleibt Ihr Ansprechpartner. Innerhalb Deutschlands bestehen mehrere Behörden mit unterschiedlichen Zuständigkeiten, zwischen denen kein hierarchisches Verhältnis besteht. Der BfDI beaufsichtigt insbesondere nicht die Landesbehörden.
| Behörde | Zuständig laut BfDI insbesondere für |
|---|---|
| BfDI | Bundesbehörden und sonstige öffentliche Stellen des Bundes, Jobcenter, Telekommunikations- und Postdienstleistungsunternehmen, Unternehmen nach dem Sicherheitsüberprüfungsgesetz, bundesweit tätige gesetzliche Kranken- und Pflegekassen sowie Renten- und Unfallversicherungsträger |
| Landesdatenschutzbehörde | Behörden und öffentliche Stellen des Landes oder einer Kommune sowie Unternehmen und sonstige nichtöffentliche Stellen außerhalb der Sonderzuständigkeit des BfDI |
| Spezifische Aufsichtsbehörden | Religionsgemeinschaften (kirchliche Datenschutzbeauftragte) und öffentlich-rechtlicher Rundfunk (Rundfunkdatenschutzbeauftragte) |
Für den redaktionellen Datenschutz bei der Presse nennt der BfDI den Deutschen Presserat. Zusätzlich gewährt § 60 BDSG ein Beschwerderecht beim BfDI, wenn Stellen, die Daten zur Verhütung, Ermittlung oder Verfolgung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten verarbeiten, Sie in Ihren Rechten verletzt haben.
Kontaktfinder
Auf den Seiten des BfDI hilft ein Kontaktfinder dabei, in wenigen Klicks herauszufinden, wer für Ihre Anfrage oder Beschwerde zuständig ist. Privatunternehmen werden dort zufolge meist von den Landesbehörden beaufsichtigt, es gibt aber Ausnahmen.
Was die Quellen nicht klären
Eine Liste einzelner Unternehmen oder Datenhändler, bei denen Sie Ihre Rechte ausüben können, enthalten die ausgewählten Seiten nicht.
In diesem Leitfaden: die ausführlichen Artikel
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Häufige Fragen
- Wie schnell muss eine Stelle auf mein Auskunftsverlangen antworten?
- Nach der Seite der baden-württembergischen Landesbehörde spätestens innerhalb eines Monats. In bestimmten Fällen kann die Frist um weitere zwei Monate verlängert werden. Die Stelle muss Ihnen die Verlängerung samt Gründen innerhalb des ersten Monats mitteilen.
- Muss ich begründen, warum ich Auskunft möchte?
- Nein. Der BfDI schreibt, dass die Inanspruchnahme des Auskunftsrechts keine Begründung erfordert und grundsätzlich kostenlos ist. Das gilt für die erste Kopie Ihrer Daten.
- Muss ich meinen Widerspruch gegen Werbung begründen?
- Nein. Bei Daten, die für Direktwerbung verarbeitet werden, besteht laut BfDI ein uneingeschränktes Widerspruchsrecht nach Art. 21 Abs. 2 DSGVO, das Sie nicht begründen müssen. Bei einem Widerspruch nach Art. 21 Abs. 1 DSGVO muss der Widerspruch dagegen grundsätzlich begründet werden.
- Habe ich in jedem Fall Anspruch auf Löschung?
- Nein. Der BfDI nennt Voraussetzungen, zum Beispiel dass die Daten nicht mehr notwendig sind oder unrechtmäßig verarbeitet werden. Es gibt auch Ausnahmen, etwa wenn die Daten der Ausübung der freien Meinungsäußerung dienen oder eine Aufbewahrungsfrist entgegensteht.
- An wen wende ich mich, wenn die Stelle nicht reagiert?
- Zuerst an die Stelle selbst, wenn Sie mit der Antwort unzufrieden sind. Bleibt das erfolglos, können Sie bei der zuständigen Datenschutzaufsichtsbehörde Beschwerde einlegen. Wer zuständig ist, hängt von der Stelle ab, über die Sie sich beschweren.
- Kann Remove Me Löschanfragen für mich versenden?
- Noch nicht. Remove Me bietet eine kostenlose Analyse ohne Konto an, die zeigt, was öffentlich sichtbar ist. Löschanfragen in Ihrem Namen versendet der Dienst bislang nicht.
Quellen
- Landesbeauftragter für den Datenschutz Baden-Württemberg, Betroffenenrechte
- BfDI, Das Recht auf Auskunft (Art. 15 DSGVO)
- BfDI, Das Recht auf Berichtigung (Art. 16 DSGVO)
- BfDI, Das Recht auf Löschung und Vergessenwerden (Art. 17 DSGVO)
- BfDI, Das Recht auf Widerspruch (Art. 21 DSGVO)
- BfDI, Das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung (Art. 18 DSGVO)
- BfDI, Beschwerde über Datenschutzverstöße bei den Aufsichtsbehörden
- BfDI, Informationspflichten
Unsere redaktionelle Methode
Dieser Artikel wird vom Remove Me-Team auf Grundlage der oben genannten offiziellen Quellen verfasst. Wir aktualisieren ihn, wenn sich diese Quellen ändern. Er dient der Information und ist keine individuelle Rechtsberatung.
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