Persönliche Daten aus dem Internet löschen lassen: Ratgeber
Vom Remove Me-Team · Veröffentlicht am 30. Oktober 2026 · 17 Min. Lesezeit
Kurz gesagt
Die DSGVO gibt Ihnen ein Recht auf Löschung (Art. 17) und ein Recht auf Widerspruch (Art. 21). Beide richten Sie an die verantwortliche Stelle, der BfDI bietet Mustertexte an. Es gibt Voraussetzungen und Ausnahmen. Bleibt eine Antwort aus, können Sie sich bei einer Datenschutzaufsichtsbehörde beschweren.
Ihr Name in einem Verzeichnis, Ihre Anschrift in einer Adressliste, Ihre Aktivitäten auf Webseiten in einem Profil: Persönliche Daten verteilen sich im Netz auf viele Stellen. Wer sie zurückholen möchte, braucht zuerst einen Überblick, an wen er sich richten kann und mit welchem Recht. Dieser Ratgeber ordnet das nach den Seiten des Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (BfDI) und der Verbraucherzentrale.
Er behandelt Cookies und andere Tracking-Technologien, die Herkunft von Adressdaten, das Recht auf Löschung und auf Vergessenwerden, das Widerspruchsrecht, die Mustertexte des BfDI und die Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde. Er verspricht kein Ergebnis: Die Quellen beschreiben Voraussetzungen und Ausnahmen, und beides entscheidet im Einzelfall. Was die Seiten nicht sagen, steht hier nicht.
Das Wichtigste zuerst
Nach den genannten Quellen gehen Sie am besten in dieser Reihenfolge vor:
- Klären Sie, wer die Daten verarbeitet. Das Recht auf Löschung richtet sich gegen einen „Verantwortlichen“, also die Stelle, die über die Verarbeitung entscheidet.
- Prüfen Sie, welches Recht passt. Löschung nach Art. 17 DSGVO, Widerspruch nach Art. 21 DSGVO, bei Direktwerbung ohne Begründung.
- Nutzen Sie einen Mustertext. Der BfDI stellt einen Mustertext zum Recht auf Löschung bereit, die Verbraucherzentrale mehrere Musterbriefe.
- Rechnen Sie mit Ausnahmen. Die DSGVO und das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) nennen Fälle, in denen eine Löschung nicht erfolgen muss.
- Wenden Sie sich an die Aufsichtsbehörde, wenn eine Stelle nicht reagiert oder Sie einen Verstoß vermuten. Welche Behörde zuständig ist, hängt von der Stelle ab.
Was hinter Ihren Daten im Netz steckt
Die Seiten des BfDI und der Verbraucherzentrale beschreiben zwei Arten, wie Daten über Sie entstehen und weitergegeben werden: durch Tracking beim Besuch digitaler Dienste und durch Adressbestände, die Unternehmen anlegen oder zukaufen.
Tracking auf Webseiten und in Apps
Tracking-Technologien werden laut BfDI eingesetzt, um die Aktivitäten von Nutzenden bei Webseiten und anderen digitalen Diensten wie Apps oder smarten Haushaltsgeräten nachzuverfolgen. Die Zwecke reichen von Statistiken zur Verbesserung der Nutzbarkeit bis zur Identifizierung der Nutzenden für ein Profil, mit dem verhaltensbezogene Onlinewerbung angezeigt wird.
Ein häufiger Anwendungsfall sind Cookies oder andere technische Lösungen wie „Local Storage“ und „Session Storage“. Cookies sind laut BfDI kleine Textdateien. Der Server der aufgerufenen Seite fordert den Browser auf, eine Datei mit Informationen auf dem Endgerät zu speichern. Navigiert der Nutzer weiter oder ruft die Seite später erneut auf, kann der digitale Dienst das Endgerät anhand dieser Informationen erkennen.
Adressdaten und Adressenhändler
Die Verbraucherzentrale beschreibt, wie Unternehmen an Adressen kommen. Sie nutzen eigene Kundendatenbestände für Werbung gegenüber bestehenden Kunden. Um neue Kunden zu gewinnen, beschaffen sie Daten von sogenannten Adressenhändlern. Diese vermieten oder verkaufen auf Zielgruppen zugeschnittene Datenbestände und werten dafür öffentlich zugängliche Quellen systematisch aus. Dabei erheben sie nicht nur Adressen, sondern werten auch Informationen über Lebensstil und Kaufverhalten aus.
Als Quellen nennt die Verbraucherzentrale Adress- und Telefonbücher, E-Mail-Verzeichnisse und -Listen, Handels- und Vereinsregister, Branchenverzeichnisse, Internetseiten und private Anzeigen in Zeitungen. Hinzu kommen gezielte Haushaltsumfragen, Preisausschreiben, Verlosungen und Informationsveranstaltungen sowie Kundenbindungsprogramme und Rabattsysteme. Unternehmen vermieten oder verkaufen ihre Kundenadressen auch untereinander. Versandhandelsunternehmen können nach der Verbraucherzentrale zahlreiche Kundenadressen anbieten, geordnet nach Informationen über Kauf- und Zahlungsverhalten.
Für das Internet schreibt die Verbraucherzentrale: Die Digitalisierung mache es Anbietern zunehmend einfacher, Daten zu verarbeiten und zu analysieren. Verbraucherinnen und Verbraucher gäben häufig eine Vielzahl von Daten im Netz preis, etwa bei der Registrierung für einen Onlinedienst oder beim Einkaufen.
Cookies und Tracking: Was erlaubt ist
Für Cookies und ähnliche Technologien unterscheidet das Recht laut BfDI zwischen technisch notwendigen und technisch nicht notwendigen Technologien.
Einwilligung für nicht notwendige Technologien
Laut Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs im Verfahren „Planet49“ ist für die Speicherung technisch nicht notwendiger Cookies eine Einwilligung erforderlich. Diese Rechtsauffassung sei nun auch im Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetz umgesetzt. Einwilligung und Information der Endnutzer müssen die Anforderungen der DSGVO erfüllen. Eine wirksame Einwilligung kann über ein Einwilligungs-Banner eingeholt werden.
Tracking-Technologien, die das Surfverhalten auf der Webseite analysieren oder die der Personalisierung von Onlinewerbung dienen, gelten nach dem BfDI als technisch nicht notwendig und bedürfen damit einer Einwilligung.
Technisch notwendige Technologien
Webseitenbetreiber dürfen technisch notwendige Technologien ohne Einwilligung setzen, müssen die Nutzenden aber informieren, etwa über eine abrufbare Datenschutzerklärung. Die Information muss es ermöglichen, den Einsatz nachzuvollziehen. Der Betreiber muss die technische Notwendigkeit nachweisen können. Als notwendig gelten laut BfDI zum Beispiel Cookies für eine Warenkorbfunktion oder zum Speichern der Spracheinstellung. Auch Cookies zur Abwehr von Angriffen wertet der BfDI als notwendig, weil hier nur der Zweck „Bereitstellung des digitalen Dienstes“ verfolgt wird.
First-Party und Third-Party
Technisch unterscheidet man First-Party-Cookies und Third-Party-Cookies. Ein First-Party-Cookie setzt die aufgerufene Domain selbst. Will beim Aufruf derselben Seite ein Dienst einer fremden Domain ein Cookie setzen, ist das ein Third-Party-Cookie. Rechtlich kann nach dem BfDI beides sowohl technisch notwendig als auch technisch nicht notwendig sein. Die Herkunft eines Cookies sagt also nichts darüber, ob eine Einwilligung nötig ist.
Regelmäßig sind die Informationen aus Tracking-Technologien auf bestimmte Nutzende beziehbar. Dann muss die Verarbeitung dieser personenbezogenen Daten den allgemeinen Anforderungen der DSGVO genügen. Weitere Informationen finden sich laut BfDI in der Orientierungshilfe für Anbieter von digitalen Diensten der Konferenz der unabhängigen Datenschutzbehörden des Bundes und der Länder (DSK, Stand November 2024) und im Bericht der Cookie Banner Taskforce des Europäischen Datenschutzausschusses (EDSA), der nur auf Englisch vorliegt.
Wer darf Ihre Daten zu Werbezwecken nutzen?
Zu Werbung und Datenweitergabe nennt die Verbraucherzentrale die Rechtslage nach der DSGVO. Will ein Unternehmen Kundendaten nicht nur für den vereinbarten Zweck, etwa die Vertragsabwicklung, sondern auch für Werbung für ganz andere Produkte nutzen, muss es bereits bei der Erhebung darauf hinweisen und Sie unter anderem über mögliche Empfänger der Daten informieren. Sie müssen einwilligen, es sei denn, der Anbieter hat ein berechtigtes Interesse an der Verarbeitung. Das gilt auch, wenn Daten gezielt über Verlosungen, Preisausschreiben, Haushaltsbefragungen oder Informationsveranstaltungen erhoben werden, um sie für Werbung zu verwenden oder zu verkaufen. Es gibt außerdem ein gesetzliches Kopplungsverbot.
Besonders sensible Daten wie Angaben zu Krankheiten, Religions- oder Parteizugehörigkeit dürfen nur für Werbezwecke weitergegeben oder genutzt werden, wenn die betroffene Person vorher ausdrücklich zu diesen Daten eingewilligt hat.
Die Verbraucherzentrale empfiehlt zur Vorbeugung Zurückhaltung bei der Weitergabe von Daten. Lesen Sie die Bedingungen von Gewinnspielen genau und füllen Sie Angaben in Vertragsformularen nicht aus, die zur Abwicklung nicht unbedingt erforderlich sind. Rabatt- und Kundenkarten sowie Haushaltsumfragen am Telefon seien in erster Linie Methoden, um an persönliche Daten zu kommen.
Das Recht auf Löschung nach Art. 17 DSGVO
Nach der DSGVO haben Sie das Recht auf Löschung Ihrer personenbezogenen Daten sowie auf „Vergessenwerden“. Der BfDI nennt das Recht auf Löschung eines der zentralen Werkzeuge zur Durchsetzung der datenschutzrechtlichen Selbstbestimmung. Sie können damit die restlose Entfernung Ihrer personenbezogenen Daten bei einem Verantwortlichen verlangen. Weil es ein sehr starkes Recht ist, dürfen Sie es nur unter bestimmten Voraussetzungen geltend machen.
Wann Sie Löschung verlangen können
Der BfDI zählt die Voraussetzungen aus Art. 17 Abs. 1 Buchst. a bis f DSGVO auf, ergänzt um einen Fall aus Art. 8 Abs. 1 DSGVO:
- Die Daten sind nicht mehr notwendig. Das ist zum Beispiel in der Regel der Fall, wenn Daten für ein Arbeitsverhältnis verarbeitet wurden und Sie nicht mehr in diesem Arbeitsverhältnis stehen.
- Die Verarbeitung ist unrechtmäßig. Das trifft zu, wenn sie weder auf Ihre Einwilligung noch auf einen gesetzlichen Zulässigkeitstatbestand gestützt werden kann, etwa die Erforderlichkeit zur Vertragserfüllung.
- Sie haben eine Einwilligung widerrufen, auf die allein die rechtmäßige Verarbeitung gestützt war.
- Sie haben erfolgreich Widerspruch nach Art. 21 Abs. 1 DSGVO eingelegt, und der Verantwortliche kann keine besonders schützenswerten Gründe geltend machen.
- Sie haben im Fall der Direktwerbung Widerspruch eingelegt (Art. 21 Abs. 2 DSGVO).
- Die Löschung ist aufgrund besonderer Rechtsvorschriften notwendig. Diese Pflicht kann sich aus dem Unionsrecht oder dem nationalen Recht der Mitgliedstaaten ergeben.
- Ein Kind oder Jugendlicher hat sich eigenständig bei einem sozialen Netzwerk oder Dienst der Informationsgesellschaft angemeldet, etwa bei sozialen Netzwerken oder Online-Spielen (Art. 8 Abs. 1 DSGVO). Wegen des besonderen Schutzbedarfs ergibt sich die Löschungspflicht hier allein aus dem Löschungsverlangen der betroffenen Person.
Ausnahmen in der DSGVO
Von dem Recht gibt es Ausnahmen, die direkt in der DSGVO stehen (Art. 17 Abs. 3 Buchst. a bis e DSGVO). Sie bestehen laut BfDI unter anderem, wenn Ihre Daten zur Ausübung des Rechts auf freie Meinungsäußerung und Information verwendet werden oder die Verarbeitung der Geltendmachung anderer Rechtsansprüche dient. Dann muss die Löschung nicht erfolgen, obwohl Sie einen Grund angeben können. Die freie Meinungsäußerung kann auch über soziale Netzwerke oder sonstige Online-Portale erfolgen.
Eine Löschung muss auch nicht erfolgen, wenn die Verarbeitung einer legitimen öffentlichen Aufgabe oder dem öffentlichen Interesse dient. Gleiches gilt für Daten, die der Forschung, Wissenschaft oder Statistik dienen und ohne die solche Zwecke wenigstens ernsthaft beeinträchtigt würden.
Ausnahmen im Bundesdatenschutzgesetz
Zusätzlich regelt das BDSG einige wenige Ausnahmen. An die Stelle der Löschung tritt danach lediglich die Einschränkung der Verarbeitung,
- wenn die Daten nicht automatisiert gespeichert sind, etwa in Papierakten, und die Löschung einen unverhältnismäßig hohen Aufwand erfordern würde, oder
- wenn der Verantwortliche berechtigten Grund zu der Annahme hat, dass Sie noch schutzwürdige Interessen an den Daten haben. Darüber hat er Sie in der Regel zu informieren.
Eine Löschung ist außerdem nicht notwendig, wenn satzungsgemäße oder vertragliche Aufbewahrungsfristen entgegenstehen. Der BfDI weist darauf hin, dass im Hinblick auf die Vereinbarkeit des § 35 BDSG mit Unionsrecht Bedenken bestehen. Im konkreten Einzelfall sei daher zu entscheiden, ob und inwieweit eine der Beschränkungen angewendet werden kann.
Löschung ohne Ihr Verlangen
Ungeachtet Ihres Rechts muss ein Verantwortlicher Daten auch ohne ausdrückliches Verlangen löschen, sobald er sie für seine Zwecke nicht mehr benötigt. Das folgt laut BfDI aus den allgemeinen Grundsätzen des Datenschutzrechts, das nur notwendige Verarbeitungen erlaubt. Der Europäische Datenschutzausschuss führte 2025 eine europaweite Prüfaktion zum Recht auf Löschung durch. Der Abschlussbericht gibt Empfehlungen für Verantwortliche, der deutsche Annex enthält „Best Practices“.
Recht auf Vergessenwerden und Suchmaschinen
Eine Besonderheit der DSGVO ist das Recht auf Vergessenwerden (Art. 17 Abs. 2 DSGVO). Es betrifft den Fall, dass ein Verantwortlicher Ihre Daten veröffentlicht hat.
Was der Verantwortliche zusätzlich tun muss
Bei einem berechtigten Löschverlangen hat der Verantwortliche nach dem BfDI eine zusätzliche Aufgabe. Er muss vertretbare Schritte unternehmen, um andere Stellen, die diese Daten verarbeiten, darüber zu informieren, dass Sie die Löschung aller Links auf die Daten oder von Kopien oder Repliken verlangen. Der BfDI sieht darin besonders eine Pflicht von Suchmaschinenbetreibern, die etwa die Betreiber weiterer Internetseiten, auf die sie verlinken, über Ihren Löschwillen informieren müssen. Für das Recht auf Vergessenwerden gelten dieselben Einschränkungen wie für das Recht auf Löschung. Weitere Hinweise gibt das Kurzpapier Nr. 11 der DSK.
Löschung an der Quelle und Links in Suchmaschinen
Der BfDI-Text unterscheidet zwei Ebenen, die Sie getrennt betrachten sollten:
- An der Quelle: Das Recht auf Löschung nach Art. 17 Abs. 1 DSGVO richtet sich gegen die Stelle, die Ihre Daten verarbeitet.
- Bei Verlinkungen: Das Recht auf Vergessenwerden nach Art. 17 Abs. 2 DSGVO betrifft die Information anderer Stellen über Ihren Löschwunsch, insbesondere von Suchmaschinenbetreibern.
Die Verbraucherzentrale ergänzt, dass Google und Co. schon in den Suchergebnissen Informationen über Sie anzeigen können, wenn etwa Ausschnitte einer Internetseite erscheinen. Sie bietet einen Musterbrief, mit dem Sie den Betreiber einer Suchmaschine anschreiben und die Löschung von Links zu Ihren Daten fordern. Wie Suchmaschinen und Quellseiten im Einzelnen zusammenwirken, beschreiben die genutzten Seiten nicht.
Remove Me bietet eine kostenlose Analyse ohne Konto: Sie geben Ihre Angaben ein, der Dienst durchsucht öffentlich sichtbare Webergebnisse, bekannte Datenlecks (über Have I Been Pwned) und ein Register von Datenhändlern und zeigt Ihnen anschließend einen Bericht. Freigeschaltet wird der Bericht mit einem sechsstelligen Code, den Sie per E-Mail erhalten. Löschanfragen versendet Remove Me noch nicht in Ihrem Namen.
Das Recht auf Widerspruch nach Art. 21 DSGVO
Das Widerspruchsrecht bezieht sich nach dem BfDI auf Fälle, in denen die Datenverarbeitung auch ohne Ihre Einwilligung oder vertragliche Zustimmung zulässig ist.
Widerspruch aus besonderen Gründen
Art. 21 Abs. 1 DSGVO gewährt Ihnen das Recht, aus Gründen, die sich aus Ihrer besonderen Situation ergeben, auch gegen eine an sich rechtmäßige Datenverarbeitung Widerspruch einzulegen. Voraussetzung ist, dass die Verarbeitung auf Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Buchst. e oder f DSGVO beruht. Das heißt, sie ist entweder für eine Aufgabe im öffentlichen Interesse oder in Ausübung öffentlicher Gewalt erforderlich oder sie erfolgt aufgrund einer Interessenabwägung zur Wahrung berechtigter Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten. Als Beispiel für überwiegende Interessen nennt der BfDI Auskunfteien.
Der Widerspruch muss grundsätzlich begründet werden. Die Gründe dürfen sich nicht aus der Verarbeitungssituation als solcher ergeben, sondern müssen in Ihrer Person liegen. Es kommt zu einer Interessenabwägung: Kann der Verantwortliche keine zwingenden schutzwürdigen Gründe nachweisen, dass seine Interessen überwiegen, darf er Ihre Daten zu diesen Zwecken nicht mehr verarbeiten.
Widerspruch gegen Direktwerbung
Bezieht sich der Widerspruch auf Daten, die für Direktwerbung verarbeitet werden, haben Sie ein uneingeschränktes Widerspruchsrecht, das Sie nicht begründen müssen (Art. 21 Abs. 2 DSGVO). Das gilt auch für Profiling, soweit es mit Direktwerbung in Verbindung steht. Spätestens zum Zeitpunkt der ersten Kommunikation muss der Verantwortliche ausdrücklich auf das Widerspruchsrecht hinweisen (Art. 21 Abs. 4 DSGVO).
Die Verbraucherzentrale hält dafür zwei Musterbriefe bereit. Einer ist für den Fall gedacht, dass Sie die bei einem werbenden Unternehmen gespeicherten Daten für die weitere Verwendung sperren lassen wollen. Das sei gegenüber Werbetreibenden sinnvoller als eine Löschung. Der andere richtet sich gegen die an sich rechtmäßige Nutzung von Daten aufgrund eines berechtigten Interesses. In diesem Fall könnten Sie auch die Löschung verlangen.
Folgen eines wirksamen Widerspruchs
Haben Sie erfolgreich Widerspruch eingelegt, sind Ihre personenbezogenen Daten vom Verantwortlichen zu löschen (Art. 17 Abs. 1 Buchst. c DSGVO). Wird die Verarbeitung nach einem wirksamen Widerspruch fortgesetzt, wird sie rechtswidrig, und Sie können sich an die zuständigen Datenschutzaufsichtsbehörden wenden.
Das BDSG sieht Ausnahmen vor. Gegenüber einer öffentlichen Stelle besteht das Recht nicht, soweit ein zwingendes öffentliches Interesse an der Verarbeitung besteht, das Ihre Interessen überwiegt, oder eine Rechtsvorschrift zur Verarbeitung verpflichtet (§ 36 BDSG). Für die Verarbeitung zu wissenschaftlichen oder historischen Forschungszwecken oder zu statistischen Zwecken ist es nach § 27 Abs. 2 BDSG eingeschränkt, soweit es die Verwirklichung dieser Zwecke voraussichtlich unmöglich machen oder ernsthaft gefährden würde und die Beschränkung dafür notwendig ist.
Der Löschantrag in der Praxis: Mustertexte
Der BfDI stellt allgemeine Mustertexte bereit, die Sie als Textbausteine nutzen können, um Ihr Recht auf informationelle Selbstbestimmung wahrzunehmen. Für die Löschung gibt es einen eigenen Mustertext.
Aufbau des BfDI-Mustertexts zur Löschung
Der Mustertext besteht aus diesen Bausteinen:
- Sie stellen fest, dass die Stelle Daten über Ihre Person verarbeitet, die gemäß Art. 17 DSGVO zu löschen sind, und fordern sie auf zu löschen. Zur Wahl stehen alle gespeicherten Daten oder die von Ihnen genannten Daten.
- Sie wählen den Grund beziehungsweise die Gründe aus: Die Daten sind für die Zwecke nicht mehr notwendig. Sie haben eine Einwilligung widerrufen und es fehlt eine andere Rechtsgrundlage. Die Daten wurden unrechtmäßig verarbeitet. Die Löschung ist zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung erforderlich. Sie haben nach Art. 21 Abs. 1 DSGVO widersprochen und es gibt keine vorrangigen berechtigten Gründe. Die Daten werden für Direktwerbung verarbeitet und Sie haben nach Art. 21 Abs. 2 DSGVO widersprochen. Die Daten wurden bei Diensten der Informationsgesellschaft nach Art. 8 Abs. 1 DSGVO erhoben.
- Sie bitten um eine schriftliche Bestätigung der Löschung.
- Falls die Stelle nicht oder nicht vollständig löschen will, fordern Sie sie nach Art. 17 Abs. 3 DSGVO auf, Ihnen die Gründe konkret mitzuteilen.
Der Text verwendet die Formulierung „unverzüglich“. Eine konkrete Frist für die Löschung nennt der Mustertext nicht.
Weitere Betroffenenrechte im Überblick
Neben dem Löschrecht listet der BfDI diese Rechte auf: Auskunft (Art. 15 DSGVO), Berichtigung (Art. 16 DSGVO), Einschränkung der Verarbeitung (Art. 18 DSGVO) und Widerspruch (Art. 21 DSGVO). Sie sollen Betroffene in die Lage versetzen, Informationen über die genaue Verarbeitung ihrer Daten zu erhalten und die Verarbeitung gegebenenfalls zu beenden. Der BfDI stellt auch Mustertexte zu Auskunft und Berichtigung bereit. Diese Rechte behandelt dieser Ratgeber nicht im Einzelnen.
Für Verarbeitungen im Sicherheitsbereich, etwa durch einen Nachrichtendienst oder eine Polizeibehörde des Bundes, gelten überwiegend spezielle Gesetzesgrundlagen. Die Durchsetzung Ihrer Rechte richtet sich dort nach dem jeweiligen Fachgesetz, gegebenenfalls zusammen mit dem 3. Teil des BDSG.
Beschwerde bei der Datenschutzaufsichtsbehörde
Wenn Sie der Ansicht sind, dass die Verarbeitung Sie betreffender personenbezogener Daten gegen das Datenschutzrecht verstößt, haben Sie das Recht, eine Beschwerde einzulegen. Grundlage ist Art. 77 Abs. 1 DSGVO.
Was die Behörde tun muss
Die zuständige Aufsichtsbehörde geht der Beschwerde in angemessenem Umfang nach und unterrichtet Sie über den Stand und das Ergebnis, einschließlich eines etwaigen gerichtlichen Rechtsbehelfs. Spätestens nach drei Monaten muss sie Sie über den Verfahrensstand informieren. Sie hat umfassende Kontrollbefugnisse und ist bei der Erfüllung ihrer Aufgaben unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen.
Wo Sie die Beschwerde einlegen
Die Beschwerde kann bei der Datenschutzbehörde des Landes eingelegt werden, in dem Sie Ihren Aufenthalt oder Arbeitsplatz haben oder in dem der mutmaßliche Verstoß geschehen ist. Ist die Behörde eines anderen Mitgliedstaats für die Stelle zuständig, stimmt sich die deutsche Behörde mit ihr ab. Sie bleibt aber Ihr Ansprechpartner, sodass Sie sich nicht in fremder Sprache an eine ausländische Behörde wenden müssen.
Wer zuständig ist: BfDI oder Landesbehörde
Innerhalb Deutschlands bestehen mehrere Datenschutzbehörden mit unterschiedlichen sachlichen Zuständigkeiten: der BfDI, die jeweilige Landesdatenschutzbehörde und spezifische Aufsichtsbehörden. Zwischen ihnen besteht kein hierarchisches Verhältnis, der BfDI beaufsichtigt insbesondere nicht die Landesbehörden. Die Zuständigkeit richtet sich danach, gegen welche Stelle sich die Beschwerde richtet.
| Behörde | Zuständig insbesondere für |
|---|---|
| BfDI | Behörden und sonstige öffentliche Stellen des Bundes, Jobcenter (gemeinsame Einrichtungen), Telekommunikationsunternehmen, Postdienstleistungsunternehmen, Unternehmen nach dem Sicherheitsüberprüfungsgesetz, bundesweit tätige gesetzliche Kranken- und Pflegekassen sowie Renten- und Unfallversicherungsträger |
| Landesdatenschutzbehörde | Behörden und öffentliche Stellen des Landes oder einer Kommune, Unternehmen und sonstige nicht-öffentliche Stellen, die nicht in die Sonderzuständigkeit des BfDI fallen |
| Spezifische Aufsichtsbehörden | Kirchliche Datenschutzbeauftragte, Rundfunkdatenschutzbeauftragte bei den öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten, Deutscher Presserat für den redaktionellen Datenschutz |
Auf mehreren Seiten verweist der BfDI auf seinen Kontaktfinder, mit dem sich in wenigen Klicks herausfinden lässt, wer für eine Anfrage oder Beschwerde zum Datenschutz zuständig ist. Dort heißt es auch, Privatunternehmen würden meist von den Landesbehörden beaufsichtigt, es gebe jedoch einige Ausnahmen. Zu den Unternehmen zählt er auch privatrechtliche Organisationen wie Vereine und Verbände.
Zusätzlich gewährt § 60 BDSG das Recht auf Beschwerde beim BfDI, wenn Sie der Ansicht sind, dass Stellen, die Ihre Daten zur Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung, Verfolgung oder Ahndung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten verarbeiten, Sie dabei in Ihren Rechten verletzt haben.
Was tun, wenn keine Antwort kommt?
Die genutzten Seiten nennen mehrere Anhaltspunkte, aber keinen festen Ablaufplan.
- Gründe einfordern. Der Mustertext zur Löschung sieht vor, dass die Stelle bei einer ganz oder teilweise verweigerten Löschung ihre Gründe konkret mitteilen soll.
- Schriftliche Bestätigung verlangen. Der Mustertext bittet um eine schriftliche Bestätigung der Löschung.
- Aufsichtsbehörde einschalten. Nach einem wirksamen Widerspruch ist eine fortgesetzte Verarbeitung rechtswidrig. Dagegen können Sie sich an die Aufsichtsbehörden wenden. Eine Beschwerde nach Art. 77 DSGVO ist generell möglich, wenn Sie einen Verstoß vermuten.
- Unterstützung beim BfDI. Auf der Mustertext-Seite schreibt der BfDI: Wer bereits angefragt und keine Antwort erhalten hat, dem helfe man gern, und verweist auf sein Kontaktformular.
- Musterbrief für Betroffene von Werbung. Die Verbraucherzentrale bietet Musterbriefe für Widerspruch, Sperrung und Löschung von Links in Suchmaschinen.
Beachten Sie die Zuständigkeiten: Für ein Privatunternehmen ist meist die Landesbehörde zuständig, nicht der BfDI.
Was die Quellen nicht klären
Die ausgewerteten Seiten lassen einige praktische Fragen offen. Sie nennen keine Frist, innerhalb derer ein Verantwortlicher einen Löschantrag beantworten muss. Eine Monatsfrist erwähnt der BfDI nur im Mustertext zum Auskunftsrecht. Sie nennen auch kein Verzeichnis oder Verfahren, mit dem sich Einträge bei einzelnen Datenhändlern oder Verzeichnisdiensten entfernen lassen, und erklären nicht, wie Sie Cookies in Ihrem Browser löschen. Ob und wann ein Suchmaschinenbetreiber Links entfernt, beschreiben sie nur in den oben genannten Grundzügen. Die Verbraucherzentrale gibt bei ihrem Artikel als „Stand“ den 28. Oktober 2025 an. Prüfen Sie bei Bedarf auf den Originalseiten, ob sich etwas geändert hat.
In diesem Leitfaden: die ausführlichen Artikel
Meine Rechte (DSGVO)
Löschung personenbezogener Daten verlangen: so geht es nach der DSGVO
So fordern Sie nach Art. 17 DSGVO die Löschung Ihrer Daten: Voraussetzungen, Ausnahmen, Musterbrief der Verbraucherzentrale, Frist und Beschwerde.
30. Oktober 2026 · 6 Min. Lesezeit
Häufige Fragen
- Kann ich verlangen, dass ein Unternehmen meine Daten löscht?
- Ja, unter bestimmten Voraussetzungen. Der BfDI nennt in Art. 17 Abs. 1 DSGVO unter anderem den Wegfall der Notwendigkeit, eine unrechtmäßige Verarbeitung und einen widerrufenen Einwilligungsgrund. Daneben gibt es Ausnahmen, etwa bei freier Meinungsäußerung oder Rechtsansprüchen.
- Muss ich meinen Widerspruch begründen?
- Gegen Direktwerbung nicht, hier besteht nach Art. 21 Abs. 2 DSGVO ein uneingeschränktes Widerspruchsrecht. Ein Widerspruch nach Art. 21 Abs. 1 DSGVO muss dagegen grundsätzlich begründet werden, und die Gründe müssen in Ihrer Person liegen.
- Was bedeutet das Recht auf Vergessenwerden?
- Hat ein Verantwortlicher Daten veröffentlicht, muss er bei einem berechtigten Löschverlangen vertretbare Schritte unternehmen, um andere Stellen über Ihren Löschwunsch zu informieren. Der BfDI nennt hier besonders Suchmaschinenbetreiber.
- Bei welcher Behörde kann ich mich beschweren?
- Bei einer zuständigen Datenschutzaufsichtsbehörde. Der BfDI beaufsichtigt unter anderem Bundesbehörden und Telekommunikationsunternehmen. Privatunternehmen werden meist von den Landesbehörden beaufsichtigt, es gibt jedoch Ausnahmen.
- Brauche ich für Cookies eine Einwilligung?
- Für technisch nicht notwendige Cookies ja, so der BfDI. Technisch notwendige, etwa für eine Warenkorbfunktion, dürfen ohne Einwilligung gesetzt werden, die Nutzenden müssen aber informiert werden.
- Kann ich ein Ergebnis der Löschung sicher erwarten?
- Nein. Der BfDI beschreibt Voraussetzungen und Ausnahmen, bei denen die Löschung trotz eines Verlangens nicht erfolgen muss. Ob eine Stelle löschen muss, hängt vom Einzelfall ab.
Quellen
- BfDI: Das Recht auf Löschung / Recht auf Vergessenwerden (Art. 17 DSGVO)
- BfDI: Das Recht auf Widerspruch (Art. 21 DSGVO)
- BfDI: Meine Rechte, die Betroffenenrechte
- BfDI: Allgemeine Mustertexte zum Datenschutz
- BfDI: Beschwerde über Datenschutzverstöße bei den Aufsichtsbehörden
- BfDI: Cookies und andere Tracking-Technologien
- Verbraucherzentrale: Datenmissbrauch, Selbsthilfe bei unzureichendem Schutz
Unsere redaktionelle Methode
Dieser Artikel wird vom Remove Me-Team auf Grundlage der oben genannten offiziellen Quellen verfasst. Wir aktualisieren ihn, wenn sich diese Quellen ändern. Er dient der Information und ist keine individuelle Rechtsberatung.
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